Klarstellung für 2026: ZE und Hybrid-DRGs schließen sich aus
2026 dürfen Krankenhäuser keine Zusatzentgelte mit Hybrid-DRGs abrechnen. Ein Beschluss des ErgBA schafft Klarheit und beendet anhaltende Gerüchte…
- Ökonomie
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2025 existierte nur ein Zusatzentgelt im Umfeld der Hybrid-DRGs, die selbstexpandierende Prothese am Gastrointestinaltrakt. Dieses Entgelt war ausschließlich bei H41M und H41N relevant und erforderte die Rückumwandlung in eine stationäre DRG. Eine Kombination aus Hybrid-DRG und Zusatzentgelt fand faktisch nicht statt .
Für 2026 wurde der Hybrid-DRG-Katalog von 24 auf 69 Fallpauschalen erweitert. Dennoch bleibt die Abrechnung von Zusatzentgelten ausgeschlossen. Der ergänzte und erweiterte Bewertungsausschuss passte die Regelungen zunächst mit Öffnung für Zusatzentgelte an. Im Beschluss vom 11. November 2025 stellte er jedoch klar, dass weder bundeseinheitliche noch krankenhausindividuelle Zusatzentgelte neben einer Hybrid-DRG berechnungsfähig sind .
Zusätzlich verhindern alle ZE-relevanten OPS 2026 automatisch die Gruppierung in eine Hybrid-DRG. Der Grouper steuert dies technisch aus. Hintergrund ist das sektorenübergreifende Vergütungsmodell nach § 115f SGB V, das für ambulante und stationäre Leistungserbringende identische Entgelte vorsieht .
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