Klinik statt Charge: Neue Vereinbarung erleichtert Abwicklung in Krankenhausapotheken
Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken dürfen bis Juni 2025 anstelle der Chargenbezeichnung beim E-Rezept das Wort „Klinik“ verwenden, müssen jedoch bei Anfragen weiterhin alle relevanten Informationen bereitstellen.
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Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken dürfen seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 beim E-Rezept die Chargenbezeichnung durch das Wort „Klinik“ ersetzen, wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband vereinbart haben. Diese Regelung vereinfacht die Abwicklung, dennoch müssen auf Anfrage die erforderlichen Angaben zu den Arzneimitteln gemäß § 131a SGB V bereitgestellt werden, insbesondere im Falle von Arzneimittelrückrufen. Die Regelung gilt zunächst bis Mitte 2025 und betrifft auch die Heimversorgung…
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