Kliniken kein Ersatz für Notunterkünfte – rechtliche Grenzen und soziale Wege

Mit Beginn der Kältezeit suchen viele Wohnungslose Schutz in Krankenhäusern. Was Kliniken tun dürfen und müssen…

9. Oktober 2025
  • Ökonomie

Sinkende Temperaturen treiben viele wohnungslose Menschen in die Notaufnahmen. Krankenhäuser stehen dabei vor einem Spannungsfeld zwischen medizinischer Pflicht und sozialer Verantwortung. Laut Sozialgesetzbuch dürfen Kliniken nur bei akuter Gesundheitsgefahr aufnehmen. Eine Aufnahme ohne Indikation ist nicht zulässig, auch wenn Mitleid oder soziale Not eine Rolle spielen. Täuschungsversuche können strafrechtliche Folgen haben. In solchen Fällen sollen Ärztinnen, Pflegekräfte und Sozialdienste eng zusammenarbeiten. Sozialdienste vermitteln an Notunterkünfte, Wohlfahrtsverbände oder kommunale Kälteschutzräume. Behörden wie Ordnungsamt oder Polizei können bei akuter Gefahr Unterbringung organisieren. Die Zusammenarbeit zwischen Klinik, Kommune und Hilfsorganisationen ist entscheidend, um Betroffene zu schützen, ohne Krankenhausressourcen zu blockieren.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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