Klinische Kodierung bleibt auch in sektorenübergreifenden Versorgungszentren (süV) abrechnungsrelevant

Die neue süV-Leistungskatalog-Vereinbarung stellt klar: Auch ohne DRG-Vergütung bleibt die klinische Kodierung in sektorenübergreifenden Versorgungszentren zentral für Leistungsnachweis, Gruppierung und Abrechnung stationärer, ambulanter und hybrider Leistungen…

26. März 2026
  • Ökonomie

Die klinische Kodierung bleibt auch in sektorenübergreifenden Versorgungszentren (süV) ein zentrales Instrument für die Abrechnung. Zwar vergüten die neuen Zentren stationäre Leistungen nicht über DRGs, sondern über krankenhausindividuelle Tagesentgelte. Die Autoren von Kaysers Consilium sehen jedoch mehrere Hinweise dafür, dass man Fälle weiterhin nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) kodiert und mit einem DRG-Grouper verarbeitet.

Grundlage ist die süV-Leistungskatalog-Vereinbarung, die die Selbstverwaltung Anfang März 2026 vorgelegt hat. Sie regelt, welche stationären Leistungen ein süV künftig erbringen darf. Nach § 5 Abs. 12 gelten bei der Abrechnung die DKR. Nach § 3 dürfen süV je nach Versorgungsauftrag Leistungen aus den Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Geriatrie erbringen. Dafür braucht es zunächst eine Kodierung des Falls nach DKR.

Kaysers Consilium verweist zudem auf ICD- und OPS-Kodes sowie auf mögliche OPS-Komplexkodes bei erfüllten Struktur- und Mindestmerkmalen. Hinzu kommen Leistungen aus dem AOP-Katalog nach § 115b SGB V und Hybrid-DRGs, die die Selbstverwaltung auch in süV ermöglichen will. Für die adäquate Ermittlung und Abrechnung dieser Leistungen bleibt die Gruppierung mit einem InEK-zertifizierten DRG-Grouper unerlässlich.

Damit verlagert die Krankenhausreform die Vergütungslogik teilweise, ersetzt aber die Kodierung nicht. Der Bedarf an geschultem Personal für Kodierung, EBM-Abrechnung und Medizincontrolling bleibt bestehen. Das KHVVG hat dafür Ende 2024 die rechtliche Grundlage in § 115g SGB V geschaffen.

Quelle:
kaysers-consilium.de

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