Körperverletzung, Haftung, Berufsrecht: Was droht, wenn der Patientenwille falsch ermittelt wird
Wenn Patienten nicht mehr einwilligungsfähig sind, schreibt § 1827 BGB eine klare Reihenfolge vor: Patientenverfügung, frühere Behandlungswünsche, mutmaßlicher Wille. Fehler können strafrechtliche Folgen haben…
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Jeder medizinische Eingriff bedarf einer wirksamen Einwilligung. Fehlt sie, ist die Behandlung rechtswidrig und kann den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllen. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür bildet Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz. Das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten endet nicht mit dem Verlust der Einwilligungsfähigkeit.
§ 1827 BGB legt die Reihenfolge der Willensermittlung fest. An erster Stelle steht die schriftliche Patientenverfügung, sofern sie konkret genug ist und auf die aktuelle Situation zutrifft. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Beschlüssen präzisiert, dass allgemeine Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ allein nicht ausreichen. Es folgen frühere mündliche Behandlungswünsche. Erst wenn beides fehlt, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln.
Dieser mutmaßliche Wille ist kein Ersatz für den Patientenwillen, sondern der Versuch seiner möglichst präzisen Rekonstruktion. Maßgeblich sind frühere Äußerungen, ethische und religiöse Überzeugungen sowie persönliche Wertvorstellungen des Betroffenen. § 1828 BGB verpflichtet den behandelnden Arzt, die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten zu erörtern und nahe Angehörige anzuhören.
Pflegefachpersonen nehmen dabei eine besondere Stellung ein. Sie beobachten Reaktionen und nehmen Äußerungen wahr, die rechtlich relevant sind. Werden diese Informationen nicht weitergegeben oder dokumentiert, kann das berufsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben, einschließlich Beihilfe zur Körperverletzung nach §§ 223, 27 StGB.
Besteht zwischen Arzt und Betreuer Einigkeit über den Patientenwillen, ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dieser Grundsatz geht auf den BGH-Beschluss vom 17. März 2003 (Az. XII ZB 2/03) zurück und wurde später gesetzlich in § 1829 BGB übernommen. Bei Uneinigkeit prüft das Betreuungsgericht, ob der Wille zutreffend ermittelt wurde.
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