Krankenhaus in der Insolvenz: Wie Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren die Sanierung ermöglichen

Drei Viertel der deutschen Krankenhäuser schlossen 2024 mit Defizit ab. Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren bieten strukturierte Wege zur Sanierung…

3. September 2026
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Die wirtschaftliche Krise im deutschen Krankenhaussektor hat 2024 einen neuen Tiefpunkt erreicht. 75 Prozent aller Häuser schlossen mit einem Defizit ab, bei öffentlichen Trägern waren es sogar 89 Prozent. Die Zahl der Insolvenzen lag 2024 bei 28 und 2025 bei 27 Fällen, wobei anders als 2023 vermehrt Weiterbetrieb, Verkauf oder Trägerwechsel folgten.

Staatliche Hilfen greifen bislang kaum. Der Krankenhaustransformationsfonds mit bis zu 35 Mrd. Euro bis 2035 fördert ausschließlich Strukturveränderungen, kein laufendes Defizit. Das zinslose Überbrückungsdarlehen von 3,2 Mrd. Euro ist bei den meisten Häusern noch nicht angekommen. Die für 2027 zugesagte Pflegereform soll zusätzliche Mittel für Pflegeeinrichtungen bringen und Bürokratieaufwand reduzieren.

Rechtsanwalt Robert Buchalik empfiehlt Insolvenz in vorläufiger Eigenverwaltung oder im Schutzschirmverfahren als bevorzugten Sanierungsweg. Die Entscheidungsgewalt verbleibt beim Management; ein Sachwalter übernimmt nur eine Aufsichtsfunktion. Das Schutzschirmverfahren setzt drohende, die Eigenverwaltung auch eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus.

Der Liquiditätseffekt ist erheblich, denn die Bundesagentur für Arbeit übernimmt in den ersten drei Verfahrensmonaten Lohnzahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro brutto monatlich. Bei 1.000 Beschäftigten und einer Bruttolohnsumme von 3,5 bis 4 Mio. Euro monatlich verbleiben bei einer Gläubigerquote von 10 Prozent mehr als 9 Mio. Euro beim Krankenhaus.

Bilanziell verbessert der Forderungsverzicht ungesicherter Gläubiger die Eigenkapitalquote um 40 bis 70 Prozent. Pensionsrückstellungen können über den Pensionssicherungsverein abgebaut werden, ohne dass Mitarbeiter Einbußen erleiden. Kündigungsfristen sind auf drei Monate begrenzt, Abfindungen auf maximal 2,5 Monatsgehälter.

Quelle:
daskrankenhaus.de

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