Krankenhauskooperationen unter Druck: Wann Ärzte in die Sozialversicherungspflicht fallen
Das BSG hat entschieden, dass BAG-Gesellschafter bei Krankenhaustätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein können, wenn sie in den Klinikbetrieb eingegliedert sind…
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Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13. November 2025 (Az.: B 12 BA 4/23 R) entschieden, dass ein Arzt als Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft bei Einsätzen im Krankenhaus der Sozialversicherungspflicht unterliegen kann, auch wenn der Kooperationsvertrag nicht mit ihm persönlich, sondern mit der BAG geschlossen wurde.
Im konkreten Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis für Nephrologie und Rheumatologie einen Kooperationsvertrag mit einem Krankenhaus abgeschlossen. Die Deutsche Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung fest. Das Sozialgericht gab der Klage zunächst statt. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung auf und bestätigte die Versicherungspflicht. Das BSG wies die Revision des Klägers ab.
Maßgeblich für die Einordnung als abhängige Beschäftigung waren drei Kriterien: die persönliche Eingliederung in den Klinikbetrieb, die Nutzung von Infrastruktur und Personal des Krankenhauses sowie das Letztentscheidungsrecht der Klinik. Dass die Vergütung an die BAG floss und intern verteilt wurde, schloss eine Beschäftigung nach Auffassung des Gerichts nicht aus.
Das Urteil hat unmittelbare Konsequenzen für bestehende Kooperationsmodelle. Krankenhäuser und ärztliche Gemeinschaftspraxen müssen ihre Vertragsgestaltungen auf sozialversicherungsrechtliche Risiken prüfen.
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