Krankenhausreform: Bund plant Anpassungsgesetz für mehr Spielraum der Länder
Die Bundesregierung reagiert auf Kritik an der Krankenhausreform. Mit dem geplanten Krankenhausanpassungsgesetz (KHAG) sollen Kliniken bis zu sechs Jahre von zentralen Vorgaben abweichen dürfen. Ziel bleibt die Sicherung der Grund- und Notfallversorgung, besonders in ländlichen Regionen. Geplant sind Anpassungen bei Qualitätsvorgaben, Standortdefinitionen und Fristen für die Vorhaltefinanzierung. Länder sollen mehr Handlungsspielraum erhalten, ohne die Grundprinzipien der Reform aufzugeben.
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Die Bundesregierung plant mit dem Krankenhausanpassungsgesetz (KHAG) eine deutliche Lockerung der bisherigen Reformregeln. Kliniken sollen künftig in Ausnahmefällen bis zu sechs Jahre von bundeseinheitlichen Vorgaben abweichen dürfen. Damit reagiert das Bundesgesundheitsministerium auf anhaltende Kritik, dass die bisherigen Regelungen zu starr seien und insbesondere kleinere Häuser gefährden.
Kernpunkt bleibt die Einführung von Leistungsgruppen, für die Krankenhäuser bestimmte personelle und technische Kriterien erfüllen müssen. Geplant sind 61 Gruppen, darunter Allgemeine Innere Medizin, Intensivmedizin und spezielle chirurgische Bereiche. Ursprünglich war eine Abweichung nur für drei Jahre vorgesehen. Bedarfsnotwendige Krankenhäuser sollen weiterhin unbefristete Ausnahmen erhalten.
Die Anpassungen betreffen auch die Anrechenbarkeit von Fachärzt:innen pro Leistungsgruppe sowie Qualitätsvorgaben. Zudem wird die Vorhaltefinanzierung, die ab 2028 starten sollte, um ein Jahr verschoben. Schrittweise sollen 60 Prozent der Betriebskosten pauschal erstattet werden, 40 Prozent weiterhin über DRG.
Weitere Änderungen: Die Entfernungsvorgabe von maximal 30 bzw. 40 Fahrminuten entfällt, damit Länder Versorgungslücken flexibler schließen können. Die Regelung zu maximal zwei Kilometern für einen Standort bleibt bestehen. Finanzielle Hilfen wie der Transformationsfonds von jährlich 2,5 Milliarden Euro vom Bund sowie Soforthilfen in Milliardenhöhe bleiben Teil des Pakets.
Ziel des Gesetzes ist es, Länder und Krankenhäuser bei der Umsetzung der Reform zu entlasten, ohne das Ziel einer höheren Versorgungsqualität aus den Augen zu verlieren.
aerzteblatt.de

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