Kurzzeitfallpauschalen sollen Fehlanreize der Hybrid-DRG begrenzen
Kurzstationäre Behandlungsfälle sollen künftig über DRG-Kurzzeitfallpauschalen gezielter vergütet werden. Sie ergänzen Hybrid-DRG und AOP-Katalog und sollen zentrale Fehlanreize verringern…
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Die geplanten DRG-Kurzzeitfallpauschalen sollen stationäre Kurzzeitbehandlungen besser abbilden und zentrale Fehlanreize der Hybrid-DRG begrenzen. Arend Billing, Leiter der Kommission für Krankenhausökonomie der DGG, und Andreas Wenke, Geschäftsführer Franz + Wenke GmbH, bewerten die Einführung als Schritt in die richtige Richtung, sehen aber weiterhin Klärungsbedarf bei der grundsätzlichen Vergütungslogik.
Nach ihrer Einschätzung schafft die sektorengleiche Vergütung der Hybrid-DRG ökonomische Verzerrungen, weil ambulante und stationäre Leistungen unterschiedliche Kosten- und Leistungsstrukturen haben. Im ambulanten Bereich seien massive Leistungssteigerungen entstanden, ohne dass stationäre Leistungen ersetzt worden seien. Krankenhäuser müssten bei bislang stationären Fällen dagegen regelmäßig Erlöseinbußen hinnehmen.
Die Analyse von Dr. Frank Heimig vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) auf dem DRG|FORUM 2026 beschreibt ein zentrales Problem: Fälle, die formal eine Hybrid-DRG erfüllen, enthalten häufig Leistungsbestandteile, die im klassischen DRG-System höher bewertet würden. Daraus entstehe eine systematische Mindervergütung bei Mehrleistung.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken plant im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes Kurzzeitfallpauschalen für stationäre Fälle mit bis zu drei Kalendertagen Behandlungsdauer und maximal zwei Übernachtungen. Sie sollen Hybrid-DRG und AOP-Katalog ergänzen. Das InEK soll bis März 2027 ein Konzept erstellen. Die Kurzzeitfallpauschalen sollen 2028 in Kraft treten.
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