LAG Sachsen sieht bei leichtfertig falschen Vorwürfen eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt an
Verweigert ein Mitarbeitender nach einem Teamkonflikt Gespräche, droht, stellt unbegründete Strafanzeigen und missachtet Anweisungen, kann das eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen…
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Verweigert ein Mitarbeitender nach einem Konflikt im Team wiederholt Gespräche, spricht Drohungen aus, stellt unbegründete Strafanzeigen und missachtet interne Anweisungen, kann die Pflegedienstleitung außerordentlich kündigen. Maßgeblich ist, ob der Mitarbeitende seine Rücksichtnahmepflichten so schwer verletzt, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist.
Rechtsgrundlage ist § 241 Absatz 2 BGB. Danach muss ein Arbeitnehmer auf die Rechte, Rechtsgüter und berechtigten Interessen des Arbeitgebers sowie der Kolleginnen und Kollegen Rücksicht nehmen. Verletzt er diese Nebenpflicht erheblich, kann das nach § 626 Absatz 1 BGB einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Kritik und Hinweise auf Missstände bleiben zulässig. Die Grenze ist erreicht, wenn Vorwürfe grob unsachlich, ehrverletzend oder bewusst falsch sind. Nach der Entscheidung des LAG Sachsen vom 27. Juni 2024 können auch Strafanzeigen gegen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen kündigungsrelevant sein, wenn sie wissentlich oder leichtfertig auf unzutreffenden Tatsachen beruhen. In dem entschiedenen Fall hielt das Gericht eine Abmahnung nicht für geeignet und die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung für gerechtfertigt.
Auch § 33 Absatz 1 Nummer 2 HinSchG schützt solche Vorwürfe nicht. Schutz entfällt, wenn die hinweisgebende Person keinen hinreichenden Grund hatte, ihre Angaben für wahr zu halten.
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