LAG Schleswig-Holstein: Fristlose Kündigung einer Pflegefachkraft wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit scheitert an der Beweislast
Ein ambulanter Pflegedienst scheiterte mit einer fristlosen Kündigung, weil er den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttern konnte…
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Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die fristlose Kündigung einer Pflegefachkraft für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber den Vorwurf der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen konnte (Az.: 5 Sa 143/25, Urteil vom 23. Januar 2026).
Die Pflegefachkraft war seit Januar 2024 bei einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2025. Nach einem Sturz auf die Schulter am 17. Februar wurde ihr ab dem 24. Februar zunächst bis zum 2. März Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Eine Folgebescheinigung der Hausärztin verlängerte die Krankschreibung bis zum 31. März. Der Arbeitgeber vermutete eine vorgetäuschte Erkrankung und sprach am 10. März eine fristlose Kündigung aus.
Das Arbeitsgericht Lübeck wies die Kündigungsschutzklage zunächst ab. Das LAG Schleswig-Holstein hob diese Entscheidung auf. Nach § 626 Absatz 1 BGB setzt eine außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund voraus. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber, der den Kündigungsvorwurf erhoben hat.
Drei Argumente des Arbeitgebers überzeugten das Gericht nicht. Zwischen Eigenkündigung und erster Krankschreibung lagen mehr als vier Wochen, ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang fehlte. Der Antritt einer neuen Stelle unmittelbar nach Ablauf der Krankschreibung gilt für sich genommen nicht als Indiz für eine vorgetäuschte Erkrankung. Die ungewöhnlich lange Folgebescheinigung von fast vier Wochen begründete ebenfalls keinen ausreichenden Zweifel, da § 5 Absatz 4 AU-RL in Ausnahmefällen längere Krankschreibungen ausdrücklich zulässt.
Die Pflegefachkraft hatte Sturz, Prellung, Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Schmerzmitteleinnahme konkret geschildert und die behandelnden Ärzte als Zeugen benannt. Der Arbeitgeber legte weder Zeugen noch Beweise vor.
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