Landespflegekammer scheitert vor dem OVG – Urteile zu Beitragserhebungen 2025 sind rechtskräftig

Wegen unzureichender Datengrundlage bei der Beitragsberechnung 2025 scheitert die Landespflegekammer RLP vor dem OVG. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz sind rechtskräftig…

14. Juli 2026
  • Pflege
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Berufungsantrag der Landespflegekammer abgelehnt. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz sind damit rechtskräftig. Der Kern des Rechtsstreits: Die Datengrundlage für die Beitragsberechnung im Jahr 2025 war nach Auffassung des Gerichts unzureichend.

Das Verwaltungsgericht hatte die Beitragsbescheide von vier Klägerinnen für rechtswidrig erklärt, weil die Kammer nicht alle beitragspflichtigen Pflegefachpersonen erfasst hatte. Betroffen sind insbesondere Beschäftigte außerhalb klassischer Pflegeeinrichtungen, etwa in Arztpraxen, Krankenkassen, Bildungseinrichtungen oder Kindergärten. Die Pflichtmitgliedschaft und die generelle Beitragspflicht standen zu keinem Zeitpunkt zur Debatte.

Das OVG stellte in seinem Beschluss klar, dass Arbeitgeber nach dem Heilberufsgesetz verpflichtet sind, personenbezogene Daten ihrer beschäftigten Pflegefachpersonen zu übermitteln. Diese Auskunftspflicht kann die Kammer per Verwaltungsakt durchsetzen und bei Verweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung geltend machen. Die Kammer kündigte an, diese Möglichkeiten künftig konsequent zu nutzen.

Die Landespflegekammer hat ihre Datenerhebung bereits weiterentwickelt. Pflegefachpersonen sind gesetzlich verpflichtet, Aufnahme, Beendigung oder Wechsel ihrer Tätigkeit innerhalb von zwei Wochen zu melden. Geschäftsführer Thorsten Müller betonte, eine vollständigere Datenbasis ermögliche eine solidarischere und gerechtere Beitragsberechnung.

Quelle:
pflegekammer-rlp.de

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