LG Köln stärkt Klinikrechte: Kostenübernahme durch PKV wird rechtlich bindend

Ein Krankenhaus erhält künftig einen eigenen Zahlungsanspruch gegenüber einer privaten Krankenversicherung, wenn diese eine Kostenübernahme erklärt. Das Landgericht Köln wertet solche Erklärungen als rechtlich bindenden Schuldbeitritt. Kliniken können sich dadurch direkt an die Versicherung wenden. Dies stärkt ihre Position bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen und schafft Rechtssicherheit, auch über Einzelfälle hinaus.

15. August 2025
  • Ökonomie


Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 27. September 2024 (Az. 25 O 235/24) entschieden, dass eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung einer privaten Krankenversicherung einen rechtlich bindenden Schuldbeitritt darstellt. Damit entsteht für das Krankenhaus ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen die Versicherung, unabhängig vom klassischen Abtretungs- oder Klinik-Card-Verfahren. Nach Rücknahme der Berufung durch den Versicherer im Juli 2025 ist das Urteil rechtskräftig.

Hintergrund des Rechtsstreits war die stationäre Behandlung einer Patientin über einen Zeitraum von fast drei Monaten. Die Versicherung hatte dem Krankenhaus zunächst eine Kostenübernahme für maximal 42 Tage zugesichert, später, nach erneuter medizinischer Begründung, die Zusage verlängert. Als Zahlungen dennoch ausblieben, klagte das Krankenhaus auf die vollständige Vergütung.

Das Gericht stellte klar, dass der Inhalt der Schreiben aus Sicht eines objektiven Empfängers als verbindliche Willenserklärung zu werten sei. Die Versicherung habe durch den klaren Wortlaut („Kostenübernahme“, „Zusage gilt“) rechtlich erkennbar einen eigenen Bindungswillen zum Ausdruck gebracht. Auch die Möglichkeit zur Direktabrechnung bestätige dies.

Diese Entscheidung schafft eine neue Grundlage für Krankenhäuser, Vergütungsforderungen auch gegenüber privaten Kostenträgern rechtssicher durchzusetzen. Entscheidend bleibt dabei die konkrete Formulierung der Kostenübernahmeerklärung. Die Argumentation des LG Köln dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfalten.

Quelle:

seufert-law.de