Zweitmeinung vor Linksherzkatheter: G-BA nimmt Eingriff in § 27b SGB V auf
Der G-BA nimmt Linksherz-Katheteruntersuchungen ins Zweitmeinungsverfahren auf und erleichtert gleichzeitig den Zugang für qualifizierte Zweitmeiner – voraussichtlich ab 1. April 2027…
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. August 2026 beschlossen, transarterielle Linksherz-Katheteruntersuchungen in das gesetzliche Zweitmeinungsverfahren nach § 27b SGB V aufzunehmen. Hintergrund ist die im internationalen Vergleich überdurchschnittlich hohe Zahl dieser Eingriffe in Deutschland.
Was bedeutet die neue Zweitmeinungsregelung für Patienten?
Gesetzlich Versicherte mit chronischer koronarer Herzkrankheit können künftig vor dem planbaren Eingriff eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen. Als nicht-invasive Alternative zur Diagnostik steht die Computertomographie-Koronarangiographie (CT-Koronarangiographie) zur Verfügung.
Wer darf die Zweitmeinung abgeben?
Eine Zweitmeinung dürfen Fachärzte folgender Gebiete abgeben:
- Innere Medizin und Kardiologie
- Herzchirurgie
Voraussetzung ist, dass sie die eingriffsspezifischen Qualifikationsanforderungen des G-BA erfüllen und keine Interessenkonflikte vorliegen.
Ab wann gilt das Zweitmeinungsverfahren bei Linksherzkatheter?
Voraussichtlich ab dem 1. April 2027 können ambulant und stationär tätige Fachärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung zur Abgabe von Zweitmeinungen beantragen. Die Vorlaufzeit dient der Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens.
G-BA erweitert Kreis der Zweitmeiner
Parallel weitet der G-BA den Teilnehmerkreis generell aus: Künftig können auch angestellte Fachärzte in zugelassenen Weiterbildungsstätten als Zweitmeiner tätig werden – auch ohne eigene Weiterbildungsbefugnis durch eine Landesärztekammer. G-BA-Mitglied Karin Maag begründet dies mit Evaluationsergebnissen, die einen Mangel an Zweitmeinern insbesondere im stationären Bereich belegen.
Ausblick: Verpflichtende Zweitmeinung als Abrechnungsvoraussetzung
Auf Basis des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes plant der G-BA zudem, bei bestimmten planbaren und mengenanfälligen Eingriffen eine verpflichtende Zweitmeinung als Abrechnungsvoraussetzung einzuführen. Die entsprechenden Beratungen starten in Kürze.
Häufige Fragen zur Zweitmeinung bei Linksherzkatheter
Wer kann eine Zweitmeinung einholen? Gesetzlich Versicherte mit chronischer koronarer Herzkrankheit, bevor sie sich einer planbaren Linksherz-Katheteruntersuchung unterziehen.
Welche Ärzte dürfen eine Zweitmeinung abgeben? Fachärzte der Inneren Medizin und Kardiologie sowie der Herzchirurgie, sofern sie die G-BA-Qualifikationsanforderungen erfüllen und interessenkonfliktfrei sind.
Ab wann können Ärzte die Genehmigung beantragen? Voraussichtlich ab dem 1. April 2027 bei den Kassenärztlichen Vereinigungen.
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