LSG Hamburg schließt Lücke im Rechnungskorrekturverbot und lässt Revision zu
Krankenhäuser können übermittelte Rechnungen nicht mehr korrigieren. Das LSG Hamburg bestätigte das gesetzliche Verbot auch bei offensichtlichen Abrechnungsfehlern. Die Revision ist zugelassen…
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Seit Inkrafttreten des § 17c Abs. 2a Satz 1 KHG am 1. Januar 2020 dürfen Krankenhäuser einmal an die Krankenkasse übermittelte Rechnungen grundsätzlich nicht mehr korrigieren. Das LSG Hamburg hat dieses Verbot mit Urteil vom 11. Dezember 2025 konsequent angewendet und die Klage eines Krankenhausträgers auf Nachzahlung von 82,40 Euro abgewiesen.
Das Krankenhaus hatte für eine stationäre Behandlung aus dem Jahr 2023 eine Schlussrechnung übermittelt, unmittelbar danach versehentlich nicht abgerechnete Zuschläge bemerkt, die Rechnung storniert und eine korrigierte Version erstellt. Die Krankenkasse hatte die ursprüngliche Rechnung bereits beglichen und verweigerte die Nachzahlung unter Verweis auf das gesetzliche Korrekturverbot.
Das LSG sah keine der engen gesetzlichen Ausnahmen nach § 17c Abs. 2a Satz 3 KHG als erfüllt an. Korrekturen sind demnach nur zulässig, wenn sie zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich sind. Auch der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Buchst. a PrüfvV 2021 lag nicht vor.
Das Gericht lehnte zudem eine teleologische Reduktion der Norm ab. Teile der Instanzrechtsprechung hatten das Korrekturverbot bei offensichtlichen Fehlern für nicht anwendbar gehalten. Das LSG folgte dieser Auffassung nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 17c Abs. 2a KHG bewusst die frühere BSG-Rechtsprechung vom 19. November 2019 überwunden, die Korrekturen bei offensichtlichen Fehlern noch innerhalb eines Haushaltsjahres erlaubt hatte. Die Verantwortung für die Rechnungsrichtigkeit liegt damit vollständig beim Krankenhaus. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
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