LSG Stuttgart: Keine stationäre Abrechnung für arthroskopische Entnahme von Knorpelzellen
Das LSG Stuttgart stellt klar: Eine stationäre Behandlung darf nicht allein deshalb erfolgen, weil der G-BA eine Methode noch nicht ambulant zugelassen hat. Entscheidend sind die medizinischen Gründe…
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Eine stationäre Aufnahme ist laut dem Landessozialgericht Stuttgart nur bei medizinischer Erforderlichkeit zulässig.
Landessozialgericht Stuttgart: Az.: L 11 KR 1961/24
Im vorliegenden Fall ging es um die Entnahme von Knorpelzellen aus dem Knie, um daraus Zellen für eine matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation zu züchten. Die Klinik berechnete dafür 1.866 Euro. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme mit dem Hinweis, dass eine stationäre Behandlung nicht notwendig sei. Die Klinik argumentierte, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Methode für die vertragsärztliche Versorgung noch nicht zugelassen habe, weshalb eine ambulante Durchführung unzulässig sei. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Es stellte fest, dass der Eingriff ambulant möglich gewesen wäre und eine stationäre Aufnahme deshalb nicht gerechtfertigt war. Auch die gesetzliche Experimentierklausel greife nicht, da eine Klinikaufnahme nicht erforderlich gewesen sei. Das Urteil betont somit die klare Trennung zwischen medizinischer Notwendigkeit und rechtlichen Zulassungsfragen.

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