Medikamente in der Pflege sicher verabreichen: Recht, Verantwortung, Praxis

Die Medikamentenverabreichung gehört zum Pflegealltag, ist aber rechtlich klar geregelt. Der Beitrag zeigt, wer delegieren darf, wer Verantwortung trägt und welche Regeln in der Praxis zählen…

14. Januar 2026
  • Pflege

Die Verabreichung von Medikamenten ist Teil der ärztlichen Behandlung und darf unter bestimmten Voraussetzungen an qualifiziertes Pflegepersonal delegiert werden. Grundlage ist eine ärztliche Anordnung nach § 28 SGB V. Entscheidend sind drei Verantwortungsebenen. Ärztinnen und Ärzte tragen die Anordnungsverantwortung und prüfen Qualifikation sowie Risiken. Pflegefachkräfte übernehmen die Aufgabe nur, wenn sie sich fachlich sicher fühlen. Bei Unsicherheiten besteht das Recht und die Pflicht zur Remonstration. Die Durchführung erfolgt nach anerkannten pflegerischen Standards und liegt in der Verantwortung der ausführenden Person.
In der Praxis ist die 10-R-Regel zentral. Sie hilft, Fehler bei Patientenzuordnung, Medikament, Dosierung, Zeitpunkt, Applikation, Dokumentation und Entsorgung zu vermeiden. Ergänzend ist die Einwilligung der Patientinnen und Patienten zwingend erforderlich. Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit sind bevollmächtigte Personen einzubeziehen. Insgesamt verlangt die Medikamentengabe hohe Fachkenntnis, Aufmerksamkeit und rechtliche Sicherheit.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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