Palliativversorgung: So sichert das Gesetz palliative Betreuung

Palliativversorgung gehört zur Regelversorgung. Das Hospiz- und Palliativgesetz sichert Anspruch, Finanzierung und Selbstbestimmung – ambulant wie stationär…

18. Februar 2026
  • Medizin
  • Pflege

Palliativversorgung richtet den Fokus auf Lebensqualität statt auf Heilung. Sie begleitet schwer erkrankte Menschen frühzeitig und entlastet Angehörige. Grundlage ist das Hospiz- und Palliativgesetz aus 2015. Es verankert Palliativ- und Hospizleistungen als Teil der regulären Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V. Versicherte haben damit einen Rechtsanspruch.

Bei der Palliativversorgung geht es um die Lebensqualität, nicht um die Heilung. Sie begleitet schwer kranke Menschen und unterstützt auch ihre Angehörigen. Das Hospiz- und Palliativgesetz aus dem Jahr 2015 regelt diese Hilfe. Es bestimmt, dass die Palliativversorgung eine normale Leistung der Krankenversicherung ist. Das bedeutet: Alle Versicherten haben ein Recht auf diese Versorgung.

Die Versorgung erfolgt je nach Bedarf ambulant oder stationär. Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung ermöglicht Betreuung zu Hause durch qualifizierte Teams. Ambulante Hospizdienste ergänzen medizinische Leistungen durch psychosoziale Begleitung. Stationäre Hospize nehmen Menschen mit begrenzter Lebenserwartung auf. Kranken- und Pflegekassen tragen in der Regel die Kosten, bei Hospizen zu 95 Prozent.

Palliativstationen stabilisieren akute Symptome im Krankenhaus. Pflegeheime übernehmen allgemeine palliative Pflege, wenn eine häusliche Betreuung nicht mehr möglich ist.

Rechtlich steht der Wille der Patientinnen und Patienten im Mittelpunkt. Eine schriftliche Patientenverfügung sichert Entscheidungen ab, wenn Einwilligungsfähigkeit fehlt. Das neue Betreuungsrecht führt diese Regelungen in § 1827 Bürgerliches Gesetzbuch fort.

Palliativstationen stabilisieren akute Symptome im Krankenhaus. Pflegeheime übernehmen allgemeine palliative Pflege, wenn eine häusliche Betreuung nicht mehr möglich ist.

Rechtlich steht der Wille der Patientinnen und Patienten im Mittelpunkt. Eine schriftliche Patientenverfügung sichert Entscheidungen ab, wenn Einwilligungsfähigkeit fehlt. Das neue Betreuungsrecht führt diese Regelungen in § 1827 Bürgerliches Gesetzbuch fort.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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