Mindestmengenregelung

Ein von Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte vertretenes Krankenhaus hat es in der Vergangenheit versäumt, rechtzeitig die beabsichtigte Aufnahme der Leistungserbringung den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vorab schriftlich anzuzeigen

8. März 2024
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Die Mindestmengenregelungen des G-BA sehen besondere Bestimmungen für die erstmalige oder erneute Erbringung mindestmengenrelevanter Krankenhausleistungen vor. Ein von Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte vertretenes Krankenhaus hat es in der Vergangenheit versäumt, rechtzeitig die beabsichtigte Aufnahme der Leistungserbringung den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vorab schriftlich anzuzeigen

Quelle:

trefz-flachsbarth.de


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