Morbi-RSA benachteiligt Pflegebedürftige und Geringverdiener systematisch
Der Gesundheitsfonds verteilt GKV-Mittel über den Morbi-RSA nach Alter, Geschlecht und Krankheitslast, doch ein Gutachten belegt strukturelle Benachteiligungen vulnerabler Versichertengruppen…
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Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) verteilt die Mittel des GKV-Gesundheitsfonds nach Alter, Geschlecht und Krankheitslast der Versicherten. Eingeführt wurden Fonds und RSA im Jahr 2009. Ziel ist, Beitragsgelder dorthin zu lenken, wo Versorgungsbedarf besteht.
Der Fonds speist sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, kassenindividuellen Zusatzbeiträgen sowie einem Steuerzuschuss von derzeit 14,5 Milliarden Euro. Das im Juli 2026 verabschiedete BStabG senkt diesen Zuschuss ab 2027 auf 13,15 Milliarden und ab 2028 auf 12,95 Milliarden Euro.
Grundlage für Morbiditätszuschläge sind ärztliche Diagnosen nach ICD-10. Die Zuschläge decken nicht laufende Behandlungskosten, sondern prospektiv berechnete Folgekosten. Seit 2021 gilt ein Vollmodell, das alle Krankheiten einbezieht. Neu hinzugekommen sind außerdem eine Vorsorgepauschale, regionale Zuschläge auf Kreisebene sowie das Krankengeld als Risikomerkmal. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente wird seither nicht mehr berücksichtigt. Versicherte mit Leistungsausgaben über 100.000 Euro jährlich werden über einen Risikopool abgesichert. Eine Manipulationsbremse soll auffällige Diagnosekodierungen eindämmen: Bei den fünf Prozent umsatzstärksten hierarchisierten Morbiditätsgruppen können Zuweisungen vollständig gestrichen werden.
Ein 2022 vom AOK-Bundesverband beauftragtes Gutachten von EsFoMed und der Universität Duisburg-Essen belegt strukturelle Schwächen, da Pflegebedürftige, Härtefälle, Erwerbsminderungsrentner und ALG-II-Empfänger bei den Zuweisungen systematisch unterversorgt, junge gesunde Versicherte dagegen überkompensiert werden.
Der GKV-Schätzerkreis aus BMG, BVA, GKV-Spitzenverband und seit 2022 dem Bundesfinanzministerium schätzt jährlich Einnahmen und Ausgaben und legt damit die Grundlage für den Zusatzbeitragssatz fest. Dieser muss bis zum 1. November im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Bei einer Erhöhung sind Kassen verpflichtet, Mitglieder schriftlich über das Sonderkündigungsrecht zu informieren. Auch andere europäische Länder, darunter die Niederlande, nutzen vergleichbare Ausgleichssysteme zur Verhinderung von Risikoselektion.
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