Nach einer Halstumor-OP zahlt die Uniklinik Bonn 20.000 Euro Schmerzensgeld
Eine nach einer Halstumor-OP in Bonn als harmlos eingestufte Schwellung war eine Nachblutung, es folgte ein Herzstillstand, an dessen Folgen die 66-jährige Patientin bis heute leidet…
- QM
Die Uniklinik Bonn zahlt 20.000 Euro Schmerzensgeld, obwohl sie jeden Fehler bestritten hatte. Mit dem Vergleich sind alle künftigen Ansprüche abgegolten.
Bei der Visite am 10. Juli 2019, zwei Tage nach dem Halstumor-Eingriff, fiel eine Schwellung am Hals auf. Die Patientin klagte über ein kloßiges Gefühl. Der Oberarzt ging von einer Reizung durch die Magensonde aus, eine Folge der Intubation wurde nicht ausgeschlossen. Tatsächlich lag eine Nachblutung vor.
Wegen einer angeborenen Gerinnungsstörung kam die Patientin nach dem komplikationslosen Eingriff auf die Intensivstation und wurde danach auf die Normalstation verlegt.
Die Tochter fand ihre Mutter gegen 11.45 Uhr in besorgniserregendem Zustand vor. Sie informierte eine Pflegekraft. Ärzte kamen vorbei, doch eingegriffen hat zunächst niemand. Erst der Herzstillstand löste hektische Reaktionen aus. Die Patientin wurde intubiert und zehn Minuten reanimiert.
Der Intensivmediziner hielt die Rückverlegung für vertretbar. Das Gutachten der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wertete Schwellung und kloßiges Gefühl dagegen als klare Warnzeichen. Engmaschige Beobachtung hätte erfolgen müssen, sei aber nicht dokumentiert. Eine Nachoperation wäre demnach unvermeidbar gewesen, der Herzstillstand und der Sauerstoffschaden im Gehirn hingegen vermeidbar.
Die Patientin leidet bis heute an einem Lance-Adams-Syndrom mit unwillkürlichen Muskelzuckungen. Sie forderte 90.000 Euro Schmerzensgeld und die Haftung für künftige Schäden. Sie warf der Klinik einen längeren Intensivaufenthalt, eine nicht erkannte Blutansammlung und eine zu langsame Reaktion vor.
Die Kammervorsitzende Heike Jürgens schlug den Vergleich vor, um weitere Prozess- und Gutachterkosten zu vermeiden. Nach einer Bedenkzeit von drei Wochen stimmten beide Seiten zu. Der Vergleich ist rechtskräftig, wie ein Gerichtssprecher bestätigte.
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