Neue Mindestmengenregel zwingt Kliniken zur Spezialisierung bei Magenkrebs
Der G-BA legt ab 2031 eine Mindestmenge von 20 Magenkrebs-Operationen pro Jahr und Standort fest. Gestufte Übergangsregelungen gelten ab 2027…
- Politik
- QM
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Juni 2026 eine Mindestmenge für die chirurgische Behandlung des Magenkarzinoms beschlossen. Ab 2031 müssen Krankenhausstandorte mindestens 20 planbare Eingriffe pro Jahr nachweisen, um diese Leistung erbringen zu dürfen.
Grundlage des Beschlusses sind eine systematische Literaturrecherche des IQWiG, Datenanalysen des IQTIG sowie Expertise medizinisch-wissenschaftlicher Fachgesellschaften. Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung, betont die Komplexität der Eingriffe. Ein erfahrenes interdisziplinäres Team aus Chirurgie, Radiologie, Gastroenterologie, Strahlentherapie, Onkologie, Intensivmedizin und Anästhesie sei zwingend erforderlich.
2023 erbrachten 705 Standorte mindestens eine mindestmengenrelevante Leistung in der Magenkarzinom-Chirurgie. Nach den Berechnungsmodellen der Datenanalysen konzentriert sich das Angebot bei einer Mindestmenge von 20 Fällen künftig auf rund 120 Standorte. Die durchschnittliche Fahrzeit für Patienten steigt dabei von 13 auf 23 Minuten.
Die Regelung tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2027 in Kraft. In den Jahren 2027 und 2028 gilt übergangsweise keine Mindestmenge, 2029 und 2030 eine Übergangsmenge von 10 Fällen pro Standort. Für 2029 müssen Krankenhausträger ihre voraussichtliche Erfüllung spätestens zum 7. August 2028 gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen darlegen. Landesbehörden können mit Zustimmung der Krankenkassen Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet ist. Den Antrag zur Beratung hatte der GKV-Spitzenverband gestellt.
Gebündelt, stets aktuell und immer handverlesen werden alle Neuigkeiten gesammelt und anwenderbezogen aufbereitet.