Nosokomiale Infektionen: Gesetzliche Vorgaben im Überblick
Meldepflichten, Hygienevorgaben und Beweislast prägen den Umgang mit nosokomialen Infektionen. Wer Standards konsequent umsetzt und dokumentiert, senkt Haftungsrisiken deutlich…
- Medizin
- QM
Nosokomiale Infektionen sind nicht nur ein medizinisches, sondern auch ein rechtliches Thema. Maßgeblich ist das Infektionsschutzgesetz. Nach § 6 Absatz 3 IfSG müssen Einrichtungen ein gehäuftes Auftreten mit vermutetem epidemischem Zusammenhang unverzüglich dem Gesundheitsamt melden. § 8 IfSG erweitert diese Pflicht auf weitere in Heilberufen tätige Personen.
Ein zentrales Steuerungsinstrument ist die systematische Surveillance. Das Nationale Referenzzentrum für Surveillance von nosokomialen Infektionen stellt mit dem Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System standardisierte Verfahren zur Erfassung und Auswertung bereit. Die Ergebnisse fließen in eine Referenzdatenbank und ermöglichen Einrichtungen einen Vergleich mit bundesweiten Daten.
§ 23 IfSG verpflichtet Krankenhäuser zu einer wirksamen Hygieneorganisation. Erforderlich sind qualifiziertes Hygienepersonal, klare Strukturen und die Beachtung der Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut.
Haftungsrechtlich gilt: Eine absolute Keimfreiheit schuldet ein Krankenhaus nicht. Treten jedoch vermeidbare Organisationsmängel, Personaldefizite oder Dokumentationslücken auf, können Schadenersatzansprüche entstehen. In hygienisch voll beherrschbaren Bereichen kann sich die Beweislast zulasten der Einrichtung verschieben. Eine konsequente Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und eine nachvollziehbare Dokumentation wirken entlastend.
Gebündelt, stets aktuell und immer handverlesen werden alle Neuigkeiten gesammelt und anwenderbezogen aufbereitet.