BSG zieht konkrete Linie bei Beatmungs-Kodierung
Zwei BSG-Urteile vom 27.08.2025 klären, wann Beatmungsstunden nach DKR 1001 kodierbar sind. Maßgeblich ist die Funktion der Versorgungseinheit, nicht ihre Bezeichnung…
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Zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 27.08.2025 legen fest, unter welchen Bedingungen Beatmungsstunden nach DKR 1001 angerechnet werden können. Entscheidend ist nicht, ob die Behandlung auf einer Station mit dem Etikett „Intensivstation“ stattfindet, sondern ob die Versorgungseinheit funktional intensivmedizinischen Anforderungen genügt.
Für die nicht-invasive Beatmung (NIV) hat das BSG drei kumulative Voraussetzungen benannt. Neben dem gestörten Gasaustausch muss mindestens eine weitere vitale Funktion, etwa Kreislauf, Homöostase oder Stoffwechsel, lebensgefährlich bedroht sein. Die dafür notwendigen Geräte müssen unmittelbar am Patientenbett verfügbar sein. Und ein notfallkompetenter Arzt muss innerhalb weniger Minuten eingreifen können, ohne dauerhaft auf der Station präsent zu sein.
Für die Praxis ergibt sich daraus ein differenziertes Bild: Die Intensivstation ist in aller Regel unproblematisch. Die Intermediate Care (IMC) kann die Kriterien funktional erfüllen, scheitert aber häufig an der ärztlichen Erreichbarkeit. Die Notaufnahme erfüllt die Voraussetzungen für anrechenbare Beatmungsstunden nach DKR 1001 in der Regel, auch wenn sie für die intensivmedizinischen Komplexbehandlungs-OPS keine Intensivstation ist. Die Normalstation bleibt der Ausnahmefall.
Autor Remco Salomé weist auf eine inhaltliche Schwäche der BSG-Trias hin: Die Aufzählung „Kreislauf, Homöostase oder Stoffwechsel“ deckt klinisch relevante Konstellationen wie Weaning oder kontrollierte Hyperventilation bei erhöhtem Hirndruck nicht vollständig ab. Wie Kostenträger diese Lücke nutzen werden, bleibt abzuwarten.
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