Notfallreform: G-BA kritisiert Aufteilung der Strukturanforderungen auf drei Ebenen

Die unparteiischen Mitglieder des G-BA begrüßen die Ziele der Notfallreform, kritisieren aber die fehlende bundeseinheitliche Regelung zentraler Strukturanforderungen für Integrierte Notfallzentren…

11. September 2026
  • Politik

Die hauptamtlichen unparteiischen Mitglieder des G-BA unterstützen die Ziele des Gesetzentwurfs zur Reform der Notfallversorgung, sehen aber erheblichen Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung. Kern ihrer Kritik: Wesentliche Strukturanforderungen für Integrierte Notfallzentren (INZ) werden auf drei Ebenen verteilt, nämlich den G-BA, die erweiterten Landesausschüsse und individuelle Kooperationsverträge. Das widerspricht dem erklärten Ziel einer bundesweit einheitlichen Notfallversorgung.

Als zentrales Steuerungsinstrument gilt den unparteiischen Mitgliedern die standardisierte Ersteinschätzung. Sie soll den tatsächlichen Versorgungsbedarf aller Patientinnen und Patienten ermitteln und sie in die jeweils geeignete Versorgungsebene weiterleiten, unabhängig davon, wo und wie sie erstmals vorstellig werden. Die dafür notwendigen Vorgaben zu Verfahren, Personal und technischer Ausstattung sind nach Ansicht des G-BA bereits in der beschlossenen Ersteinschätzungs-Richtlinie gemäß § 120 Absatz 3b SGB V enthalten.

Die unparteiischen Mitglieder sprechen sich deshalb für das Beibehalten dieser Regelung in der Fassung des GVWG sowie für eine unverzügliche Nichtbeanstandung der Ersteinschätzungs-Richtlinie aus. Sollte der Gesetzgeber diesem Votum nicht folgen, fordert der G-BA Anpassungen in § 120 Absatz 3b (neu) sowie in den §§ 123 bis 123c SGB V (neu), um einheitliche Personalanforderungen und Verfahrensstandards auf Bundesebene zu verankern.

Quelle:
g-ba.de

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