Ohne belegte Pflichtverletzung darf keine Maßnahme ins Personalaktenregister aufgenommen werden

Ein Pflegehelfer soll einem Patienten ins Glas gespuckt haben – doch vor Gericht zerfällt der Vorwurf. Die Abmahnung sei unbegründet, das Hausverbot unzulässig. Das Arbeitsgericht Suhl stellt klar: Ohne konkrete Tatsachen keine Sanktion.

23. Mai 2025
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Ein Pflegehelfer eines Krankenhauses klagte erfolgreich gegen eine Abmahnung und ein Hausverbot. Der Vorwurf: Er habe einem Patienten ins Wasserglas gespuckt. Der Vorfall basierte auf einer unbelegten Behauptung ohne Zeugen oder konkrete Angaben. Das Krankenhaus sprach daraufhin zwei Abmahnungen aus und bot dem Pflegehelfer eine Versetzung an.

Der Betroffene wehrte sich juristisch. Das Arbeitsgericht Suhl gab ihm Recht. Die zweite Abmahnung sei inhaltlich unbestimmt und somit rechtlich unwirksam. Weder Ort noch Zeit des angeblichen Vorfalls seien benannt. Auch der betroffene Patient bleibe anonym.

Zudem fehle für das Hausverbot die rechtliche Grundlage. Weder liege ein Fehlverhalten vor, noch sei eine zukünftige Störung zu erwarten. Auch die angestrebte Versetzung sei unzulässig, da betriebliche oder persönliche Gründe nicht ersichtlich seien.

Das Urteil stellt klar: Ohne belegte Pflichtverletzung darf keine Maßnahme ins Personalaktenregister aufgenommen werden. Die Klinik musste die Abmahnung entfernen und das Hausverbot aufheben.

Quelle:

rechtsdepesche.de


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