OLG Brandenburg: Ohne klaren Hygieneverstoß keine Haftung des Krankenhauses
Das OLG Brandenburg stärkt die geltenden Beweislastregeln im Arzthaftungsrecht. Ohne klare Infektionsquelle bleibt die Beweislast bei den Patientenangehörigen…
- QM
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat eine Beweislastumkehr in einem Arzthaftungsprozess abgelehnt, weil die Herkunft einer tödlichen Infektion nicht eindeutig geklärt werden konnte. Eine solche Beweiserleichterung greift nur, wenn der Schaden aus einem vollständig beherrschbaren Bereich der Klinik stammt. Im konkreten Fall konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass Hygienemängel oder Behandlungsfehler ursächlich für die Sepsis und den Tod ihres Ehemannes waren. Die Gerichte folgten den Gutachten, wonach relevante Keime entweder nicht mehr nachweisbar oder als Kontamination zu bewerten waren. Zudem bestand eine alternative Infektionsmöglichkeit außerhalb der Klinik. Auch Ansprüche auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflichten scheiterten, unter anderem wegen fehlender konkreter Schäden und aufgrund des Todes des Patienten. Ein grober Hygieneverstoß lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.
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