OLG Hamm und LG Hamburg: Haftung für rechtswidrige KI-Behauptungen von Chatbots

OLG Hamm und LG Hamburg stellen klar, dass Betreiber für falsche oder unzulässige Aussagen ihrer Chatbots haften, auch wenn der Output von einer KI generiert wurde…

19. Mai 2026
  • Digitale Klinik
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Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Schönheitsklinik verurteilt, bestimmte Facharztbezeichnungen zu unterlassen, die ein KI-Chatbot auf der Website der Klinik in Kundenanfragen genannt hatte. Der Senat stufte die Aussagen als irreführende geschäftliche Handlung ein und sah die Klinik als verantwortlich für die unstreitigen Falschangaben.

Der Chatbot hatte behauptet, die beiden hinter der Klinik-GmbH stehenden Mediziner seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Das Problem: Die beiden letztgenannten Disziplinen existieren gar nicht und die beiden geschäftsführenden Ärzte sind keine Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie.

Verbraucherschützer mahnten die Klinik ab und forderten unter anderem eine strafbewährte Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot später deaktiviert, die Erklärung wurde aber nicht unterzeichnet. Die Verbraucherschützer klagten deshalb auf Unterlassung und bekamen Recht. Nach Auffassung der Richter bleibt die Klinik auch dann verantwortlich, wenn sie den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren ließ.

Zudem wird auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg aus Ende 2025 zum Chatbot Grok auf X (Az.: 324 O 461/25). Dort untersagte das Gericht X, eine öffentlich abrufbare, unwahre Tatsachenbehauptung über einen deutschen Verein weiterzuverbreiten und verwies darauf, dass der Betreiber den Output ungeprüft direkt veröffentlicht hatte.

Quelle:
tageskarte.io

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