OPS 8-550: SG Karlsruhe stärkt Klinikrechte in Streit um Abrechnung
Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass Kliniken bei OPS 8-550 die Therapie-Einheiten nicht mit Uhrzeit dokumentieren müssen. Die Krankenkasse wollte Zahlungen verweigern, da die Unterlagen keine Zeitangaben enthielten. Das Gericht sah darin keine Pflicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einem Streitfall zur Abrechnung nach OPS 8-550 zugunsten eines Krankenhauses entschieden. Der OPS 8-550.1 verlangt mindestens 20 Therapie-Einheiten von jeweils 30 Minuten, jedoch keine Dokumentation von Beginn und Ende der Sitzungen.
Ein Krankenhaus hatte die Einheiten mit Datum und Dauer erfasst, der Medizinische Dienst (MD) und die Krankenkasse hielten diese Dokumentation jedoch für unzureichend. Sie argumentierten, dass ohne Uhrzeit die Plausibilität fehle. Das Krankenhaus klagte gegen die Nichtzahlung und bekam am 26.02.2025 vor dem SG Karlsruhe (S 9 KR 996/24) Recht.
Das Gericht stellte klar, dass der OPS keine spezifischen Vorgaben zur Uhrzeit-Dokumentation macht. Auch die MDK-Auslegungshinweise verlangen lediglich Angaben zu Art, Umfang und Erbringungsdatum. Die Krankenkasse wurde daher zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig…
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