Pflegeausbildung: Wann Azubis, Praxisanleitung und Einrichtung haften

Fehler von Pflege-Auszubildenden können haftungsrechtliche Folgen haben. Entscheidend sind Ausbildungsstand, konkrete Tätigkeit, Anleitung, Aufsicht, Dokumentation und der Grad des Verschuldens…

7. Mai 2026
  • Pflege
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Pflege-Auszubildende können bei Fehlern haftbar sein, zugleich tragen Praxisanleitende und Einrichtungen eine eigene Verantwortung für Anleitung, Aufsicht und Organisation. Entscheidend ist, ob die Auszubildenden die Aufgabe beherrschen konnten, ob sie ausreichend angeleitet wurden und ob die Einrichtung ihre Pflichten nachweisbar erfüllt hat.

Das Fallbeispiel beschreibt eine Auszubildende im zweiten Drittel der Pflegeausbildung, die Medikamente für drei Bewohnerinnen und Bewohner ausgeben soll. Sie hat die Aufgabe bereits mehrfach unter Anleitung geübt. Während der Vorbereitung ist der Praxisanleiter wegen eines Telefonats faktisch abwesend. Unter Zeitdruck verwechselt die Auszubildende zwei Medikamentenbecher. Eine Bewohnerin erhält ein Herzmedikament einer anderen Bewohnerin, erleidet einen hypotonen Schock und muss notärztlich behandelt werden.

Nach der im Text dargestellten Rechtsprechung haften Auszubildende grundsätzlich nach denselben Regeln wie Beschäftigte. Für die Pflegeausbildung verweist der Text auf § 16 Absatz 4 PflBG, der § 10 Absatz 2 BBiG entspricht. Schadensersatz kann deliktisch nach § 823 Absatz 1 BGB oder vertraglich über § 280 Absatz 1 BGB geltend gemacht werden. Die Einrichtung muss Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB vertreten.

Eine Mitschuld der Praxisanleitung kommt in Betracht, wenn sie Fehler bemerkt oder ihre Aufsichtspflicht verletzt. Fehlen qualifizierte Anleitung, Nachweise oder korrekte Dokumentation, kann dies die Verantwortung der Einrichtung verstärken. CIRS kann helfen, Beinahe-Fehler zu erfassen und daraus Maßnahmen zur Fehlervermeidung abzuleiten.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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