PpUGV: BSG trennt Zuständigkeiten und verschiebt Streitfragen
Das BSG ordnet die Zuständigkeiten bei der PpUGV neu. Für Krankenhäuser rücken individuelle Rechtswege stärker in den Fokus…
- Pflege
Das Bundessozialgericht hat im Zusammenhang mit der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) eine von den Vorinstanzen abweichende Rechtsauffassung vertreten. Zwar waren Klagen gegen die Feststellung pflegesensitiver Bereiche durch das InEK vor dem Sozialgericht Karlsruhe und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erfolgreich. Das BSG trennt diese Feststellung jedoch strikt von der Frage der Rechtmäßigkeit der in der Rechtsverordnung geregelten Pflegepersonaluntergrenzen.
Nach Auffassung des Gerichts liegt die Verantwortung für mögliche rechtswidrige Belastungen nicht beim InEK. Belastende Wirkungen für Krankenhäuser können vielmehr erst aus den verbindlichen Vorgaben der PpUGV oder aus der auf Bundesebene vereinbarten Sanktionsregelung entstehen. Ob Pflegepersonaluntergrenzen oder Sanktionen im konkreten Fall rechtmäßig sind, bleibt damit offen.
Für Krankenhäuser folgt daraus eine einzelfallbezogene Prüfung. Dabei sind auch frühere Entgeltvereinbarungen zu berücksichtigen. Je nach Ausgangslage kommen Normenkontrollklagen gegen die PpUGV, rechtliche Schritte gegen die Sanktionsvereinbarung oder der gezielte Rechtsschutz gegen einzelne Sanktionen in Betracht.
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