QSFFx-RL: G-BA konkretisiert Abschlagszeitraum bei fehlenden Qualitätsnachweisen
Der G-BA schafft Klarheit: Kliniken, die Qualitätsnachweise zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen nicht fristgerecht liefern, müssen mit Abschlägen rechnen – ab dem Tag nach Ablauf der zweiten Nachfrist bis zur Datenübermittlung. Die Präzisierung soll Auslegungsstreit vermeiden.
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Rahmen der Qualitätssicherung zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen (QSFFx-RL) den Zeitraum präzisiert, für den ein Abschlag von 75 Prozent gilt, wenn Kliniken geforderte Qualitätsnachweise nicht fristgerecht liefern. Bisher fehlte eine eindeutige Regelung, wann genau der Abschlag beginnt. Künftig gilt: Wird der Nachweis auch nach zweimaliger Aufforderung innerhalb der jeweiligen Vierwochenfrist nicht erbracht, beginnt der Abschlag am Tag nach Ablauf der zweiten Frist und endet am Tag der tatsächlichen Datenübermittlung. Die Maßnahme betrifft Kliniken, die zwischen dem 15. November und 31. Dezember jährlich nachweisen müssen, dass sie die QS-Anforderungen erfüllen. Ziel der Neuregelung ist es, Interpretationsspielräume zu vermeiden und die Verfahren zwischen Kassen und Kliniken zu vereinheitlichen. Der Beschluss steht noch unter Vorbehalt der Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Neuregelung beendet langjährige Auslegungsdiskussionen. Sie ist eindeutig, verbindlich und mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Ich empfehle, die betroffenen Prozesse bereits jetzt entsprechend zu überprüfen und ggf. anzupassen.
g-ba.de

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