Schlichtung soll Abrechnungskonflikte bei ICD E10–E14 beenden
Das Städtische Klinikum Dresden hatte beim Schlichtungsausschuss die Klärung beantragt, ob Hypoglykämien bei der vierten Stelle der ICD-Kodes E10–E14 als Komplikation mitzuzählen sind…
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ICD nennt Hypoglykämie explizit, MD SEG 4 lehnt das ab. Betroffen sind DRG-Einstufungen und Erlöse; ein LSG-Urteil stützt das Mitzählen. Vorgeschlagen wird eine klare DKR-Festlegung samt Grenzwert.
Das Verfahren S20250001 betrifft eine Grundsatzfrage zur DKR 0401: Sollen Hypoglykämien bei der Kodierung von Diabetes mellitus als Komplikation in der vierten Stelle der ICD-Kodes E10–E14 berücksichtigt werden. Antragsteller ist das Städtische Klinikum Dresden.
Die Argumentation pro Mitzählen stützt sich auf den ICD, der Hypoglykämie ausdrücklich unter E1x.60 als „mit sonstigen Komplikationen“ aufführt. Zudem lässt die DKR bei akuten metabolischen Komplikationen mehrere Ereignisse codieren, etwa Keto- und Laktatazidose.
Die Gegenposition der SEG 4 des Medizinischen Dienstes sieht nur Manifestationen als zählbar an, die als Endorganschäden mit Stern-Schlüsselnummern kodiert werden; Hypoglykämien fielen damit heraus.
Der Antrag verweist auf wirtschaftliche Relevanz, da bei Fällen mit mindestens einer weiteren Komplikation die DRG-Zuweisung differiert, etwa zwischen K60D und K60E; im Klinikum entstehen etwa 30 Konfliktfälle pro Jahr.
Zur Befriedung schlägt der Antrag vor: Hypoglykämien im Aufnahmezusammenhang oder im Verlauf des Aufenthalts zählen als eine Komplikation; valide Patientenselbstmessungen sind zulässig; als Grenzwert gelten ≤ 3,3 mmol/l bzw. 60 mg/dl ab 13 Jahren gemäß U69.7-!
Ein Urteil des LSG Baden-Württemberg befürwortet das Mitzählen. Klärungsbedarf besteht, da DKR-Wortlaut mehrdeutig und Praxis uneinheitlich ist.

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