Schwangerschaftsberaterin erhält vor EuGH Rechtsschutz gegen Kündigung wegen Kirchenaustritts

Der EuGH stärkt den Gleichbehandlungsgrundsatz bei kirchlichen Arbeitgebern. Ein katholischer Träger durfte einer Schwangerschaftsberaterin nicht allein wegen ihres Kirchenaustritts kündigen, wenn andere Beschäftigte dieselbe Arbeit ohne Kirchenmitgliedschaft ausüben…

24. März 2026
  • Personal

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Beschäftigten bei kirchlichen Arbeitgebern gestärkt. Ein katholischer Träger darf eine Schwangerschaftsberaterin nicht allein wegen ihres Kirchenaustritts kündigen, wenn die Kirchenzugehörigkeit für die Tätigkeit nicht nachweisbar erforderlich ist.

Im konkreten Fall arbeitete die Frau bei der Katholischen Schwangerschaftsberatung. Der Träger verlangte von den Beschäftigten die Einhaltung katholischer Vorgaben. Er wertete den Kirchenaustritt der Beraterin während ihrer Elternzeit als schweren Verstoß gegen kirchliche Loyalitätspflichten und kündigte ihr.

Die Beraterin begründete ihren Austritt mit finanziellen Belastungen. Nach ihren Angaben erhob die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld. Dieses traf sie besonders, weil sie in einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Partner lebt. Sie betonte zugleich, dass sie nicht aus Glaubensmangel ausgetreten sei.

Der EuGH sah eine mögliche Ungleichbehandlung. Er verwies darauf, dass in derselben Beratungsstelle auch nicht-katholische Beschäftigte mit denselben Aufgaben arbeiten. Der Gerichtshof sah zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frau die inhaltlichen Vorgaben ihrer Arbeit nicht mehr einhalten wollte oder sich öffentlich kirchenfeindlich betätigt hatte.

Der katholische Träger muss nach dem Urteil konkret darlegen, dass der Kirchenaustritt sein Ethos erheblich beeinträchtigt und dass eine Kündigung notwendig und verhältnismäßig ist. Das abschließende Urteil trifft nun das Bundesarbeitsgericht.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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