Solidaris: Der GKV-Spitzenverband hat das quartalsbezogene Prüfquotensystem im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt
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Mit dem MDK-Reformgesetz, das zum 01. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurden umfangreiche Änderungen zur Abrechnungsprüfung etabliert. Ein Baustein ist die Einführung einer Prüfquote, die den Umfang der Einzelfallprüfung je Krankenhaus begrenzen soll. Für das Jahr 2020 wurde der Prüfumfang für Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bundeseinheitlich zunächst auf 12,5% festgelegt, infolge der Corona-Pandemie durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz allerdings auf 5% reduziert. Ab 2021 gilt dann ein gestuftes quartalsbezogenes Prüfquotensystem. In diesem Zusammenhang wurde der GKV-Spitzenverband gem. § 275c Abs. 4 SGB V verpflichtet, quartalsweise und jährlich bestimmte statistische Auswertungen zur Umsetzung des Prüfquotensystems zu veröffentlichen. Hierfür musste er kürzlich die Einzelheiten für die Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der Ab-rechnungsdaten der Krankenhäuser festlegen. Die Einzelheiten wurden nach Einholung der Stellungnahme der DKG und des MD zum 31. März 2020 festgelegt und durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes am 17. April 2020 aktualisiert …
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