Sozialgericht Berlin lehnt Zuständigkeit für GKV-Prüfquote ab
Das Sozialgericht Berlin hat seine Zuständigkeit für Klagen gegen die quartalsbezogene Prüfquote und Aufschläge des GKV-Spitzenverbandes abgelehnt und den Fall an das für den Standort des klagenden Krankenhauses zuständige Sozialgericht verwiesen.
- MD
- Ökonomie
Am 2. Oktober 2024 hat das Sozialgericht Berlin entschieden, dass es nicht für Klagen gegen die vom GKV-Spitzenverband veröffentlichte Prüfquote und etwaige Aufschläge zuständig ist und solche Verfahren an das Sozialgericht des Standorts des jeweiligen Krankenhauses verwiesen. Dies betrifft Widersprüche, bei denen der GKV-Spitzenverband die Angaben zur Prüfquote nicht korrigiert. Trotz der bundesweiten Bedeutung der Veröffentlichungen des GKV-Spitzenverbandes für alle Krankenkassen und Medizinischen Dienste (MD) sah das Gericht keinen Grund, eine spezielle Zuständigkeit gemäß § 57a Abs. 4 SGG anzunehmen. Der Beschluss (S 89 KR 562/24) ist unanfechtbar und könnte zu einer Verlagerung vieler anhängiger Verfahren führen. Bislang war es Praxis, dass Klarstellungen zur Prüfquote lediglich auf dem Deckblatt der entsprechenden Tabelle vorgenommen wurden, ohne die gesamte Datei zu ändern…
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