Sozialgericht bestätigt Verweildauerkürzungen
Ein Krankenhaus klagte gegen eine Krankenkasse, die einen Zuschlag für eine längere Verweildauer eines Patienten nicht zahlte. Das Gericht entschied zugunsten der Kasse: Ohne medizinische Begründung keine Vergütung. Kliniken müssen detaillierte Informationen liefern, sonst droht Zahlungsverlust.
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Ein Krankenhaus und eine Krankenkasse stritten um die Vergütung eines Patienten, der länger als prognostiziert stationär behandelt wurde. Die Klinik forderte die Zahlung eines Zuschlags für die überschrittene Grenzverweildauer, doch die Krankenkasse verweigerte dies – mit Erfolg. Der Patient mit einer Schenkelhalsfraktur blieb sechs Tage über den ursprünglich geplanten Entlassungstermin hinaus in der Klinik. Die Kasse forderte eine medizinische Begründung, warum die Behandlung länger andauerte. Da das Krankenhaus diese nicht lieferte, zahlte die Krankenkasse nur den regulären Betrag ohne Zuschlag. Das Krankenhaus argumentierte, dass alle relevanten Daten vorlagen. Nebendiagnosen wie Demenz, Selbstpflegedefizit und eine Harnwegsinfektion seien aus den Unterlagen ersichtlich. Zudem sei die sichere Versorgung zu Hause ausschlaggebend gewesen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah das anders.
Laut § 301 SGB V müssen Kliniken auf Verlangen eine detaillierte medizinische Begründung übermitteln, wenn die Behandlung länger dauert als ursprünglich angegeben. Fehlt diese, ist die Kasse nicht verpflichtet, den Zuschlag zu zahlen. Das Urteil macht klar: Kliniken müssen ihre Dokumentationspflichten ernst nehmen. Fehlen klare Begründungen für eine längere stationäre Behandlung, riskieren sie Vergütungsausfälle…
rechtsdepesche.de

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