Schlüssel | KAIN & INKA | Information PrüfvV Anlage 2 zur § 301-Vereinbarung

Die Anlage 2 regelt verbindlich den Austausch von Leistungs- und Abrechnungsdaten zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen nach § 301 SGB V.

Porträt Michael Thieme, Inhaber medinfoweb
Version:
12.10.2018
Autor:
Michael Thieme
  • MD

Krankenhäuser müssen Daten zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen streng standardisiert übermitteln. Die aktualisierte Anlage 2 zur Datenaustauschvereinbarung nach § 301 SGB V regelt Format, Inhalt und Struktur der Meldungen verbindlich. Diagnosen, Prozeduren, Entgelte und administrative Angaben sind in definierten Satzarten mit festen Längen- und Plausibilitätsvorgaben zu übermitteln. Neu aufgenommen wurden Regelungen für Entlassungsmanagement und Pflegeüberleitungen. Die Datenübermittlung erfolgt in strukturierten Containerdateien mit Kopf- und Fußsätzen zur Sicherstellung der Integrität. Fehlerhafte Übermittlungen können die Abrechnung verzögern und werden konsequent zurückgewiesen. Krankenhäuser sind gefordert, ihre Prozesse auf die neuen Vorgaben auszurichten und interne Prüfmechanismen zu stärken. Ziel bleibt ein reibungsloser, automatisierter Datenaustausch zur Entlastung von Kliniken und Krankenkassen.

Das aktuelle Gesamtdokument der §301-Vereinbarung finden Sie als PDF unter: https://www.gkv-datenaustausch.de. Dort können Sie nach Regelungen suchen, ohne explizit in die einzelnen Anlagen zu gehen.

Auszug – Schlüssel 30: Information PrüfvV:

Einleitung des Prüfverfahrens (§4 PrüfvV) – nur KAIN

  • PF000 | primäre Fehlbelegung (nur KAIN)
  • SF000 | sekundäre Fehlbelegung (nur KAIN)
  • KP000 | Kodierprüfung (nur KAIN)
  • FV000 | Fragen zur Voraussetzung bestimmter Maßnahmen (nur KAIN)
  • KL000 | Klartext bei Nennung anderer/weiterer Prüfgegenstände (nur KAIN)

Vorverfahren (§5 PrüfvV)– nur KAIN

  • FDK01 | Aufforderung zum Falldialog (nur KAIN)
  • FDK02 | Annahme der Aufforderung zum Falldialog (nur KAIN)
  • FDK03 | Ablehnung eines Falldialoges (nur KAIN)
  • FDK11 | Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs (nur KAIN)
  • FDK12 | Annahme der Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs (nur KAIN)
  • FDK13 | Ablehnung der Verlängerung des Falldialoges (nur KAIN)
  • BEF00 | Beendigung des Prüfverfahrens aufgrund Einigung im Falldialog – ohne Datenkorrektur (§ 5 Abs. 6 PrüfvV – nur KAIN)
  • BEK00 | Beendigung des Prüfverfahrens aufgrund Datenkorrektur – MDK nicht notwendig (nur KAIN)

Vorverfahren (§5 PrüfvV)– nur INKA

  • FDI01 | Aufforderung zum Falldialog (nur INKA)
  • FDI02 | Annahme der Aufforderung zum Falldialog (nur INKA)
  • FDI03 | Ablehnung eines Falldialoges (nur INKA)
  • FDI11 | Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs (nur INKA)
  • FDI12 | Annahme der Aufforderung zur Verlängerung des Falldialogs (nur INKA)
  • FDI13 | Ablehnung der Verlängerung des Falldialoges (nur INKA)

Vorverfahren (§5 PrüfvV)– nur KAIN und INKA

  • FDK20 | Erklärung über die Beendigung des Falldialogs (nur KAIN)
  • FDI20 | Erklärung über die Beendigung des Falldialogs (nur INKA)

Durchführung MDK-Prüfung (§7 Abs. 2 PrüfvV)– nur KAIN

  • MDK10 | Keine oder nicht vollständige Unterlagen an MDK mit Folge der Aufrechnung (KAIN)

Entscheidung der Krankenkasse nach MDK-Gutachten (§8 PrüfvV) – nur KAIN

  • MDK01 | Leistungsrechtliche Entscheidung hat keine Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis (nur KAIN)
  • MDK02 | Leistungsrechtliche Entscheidung hat Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis (nur KAIN)
  • MDK03 | Leistungsrechtliche Entscheidung hat aufgrund Datensatzkorrektur (§7 Abs. 5 PrüfvV) im MDK-Verfahren keine Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis (nur KAIN)

Nachverfahren (§9 PrüfvV) – nur INKA

  • NVI01 | Vorschlag eines Nachverfahrens, begründete Stellungnahme (INKA)