Universitätsklinikum Halle gegen IKK gesund plus: Streit um Erfüllung und Aufrechnung
Im Verfahren B 1 KR 14/25 R geht es um die Vergütung einer stationären Behandlung 2018, eine Zahlung unter Vorbehalt, eine Verrechnung und die Frage, ob Ansprüche verjährt sind…
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Im Verfahren B 1 KR 14/25 R streiten das Universitätsklinikum der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die IKK gesund plus über die Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung sowie über die Folgen einer Zahlung unter Vorbehalt und die Verjährung. Verhandlungstermin ist der 28.05.2026 um 14:15 Uhr.
Das Krankenhaus behandelte einen bei der Beklagten Versicherten vom 20. bis 23. November 2018 vollstationär und rechnete 5224,53 Euro ab. Die Krankenkasse zahlte den Betrag unter Vorbehalt und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit einer Prüfung. Der Medizinische Dienst kam zu dem Ergebnis, dass eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit nur bis zum 21. November 2018 bestanden habe. Die Krankenkasse machte daraufhin wegen sekundärer Fehlbelegung 4229,17 Euro geltend und verrechnete diesen Betrag mit einer unstreitigen Forderung des Krankenhauses aus einer Behandlung vom 10. bis 14. Mai 2019.
Der Kläger erhob am 6. Dezember 2022 Klage. Nach Eingang eines weiteren Gutachtens des Medizinischen Dienstes reduzierte er die Klageforderung auf 2605,22 Euro und nahm die Klage im Übrigen zurück. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Sozialgericht Halle wies die Klage ab und stellte darauf ab, der Vergütungsanspruch für 2018 sei trotz Vorbehalts durch Zahlung erloschen; der Anspruch aus 2019 sei bei Klageerhebung wegen der verkürzten zweijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt gewesen. Mit der Sprungrevision rügt der Kläger unter anderem eine Verletzung von § 109 Absatz 5 SGB V und § 69 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit § 362 BGB sowie sinngemäß von § 123 SGG und wendet sich gegen die Einordnung des Sozialgerichts, streitgegenständlich sei der Fall aus 2019. Er macht geltend, er habe den offenen Vergütungsanspruch aus 2018 eingeklagt und die Vorbehaltszahlung führe mangels Erfüllung dazu, dass ein Zahlungsanspruch bestehe, der noch der vierjährigen Verjährung unterliege.
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