Venöses Ulkus: Warum die Wahl des Kompressionssystems auch das Verordnungsbudget betrifft

Konsequente Kompression und die Behandlung der venösen Grunderkrankung entscheiden über Erfolg oder Misserfolg der Ulkus-cruris-venosum-Therapie. Welche Systeme wirken und was verordnungsrechtlich gilt…

13. Juli 2026
  • Pflege
  • Ökonomie

Das Ulkus cruris venosum ist die häufigste Form chronischer Wunden. Eine nachhaltige Abheilung gelingt nur, wenn neben der lokalen Wundversorgung der pathologisch erhöhte venöse Druck gezielt reduziert wird. Die Kompressionstherapie gilt daher als zentrale therapeutische Säule mit hohem Evidenzgrad in nationalen und internationalen Leitlinien, darunter die Empfehlungen der European Wound Management Association und der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie.

Zur Behandlung der Grunderkrankung empfiehlt sich die frühzeitige angiologische oder gefäßchirurgische Abklärung einer chronisch-venösen Insuffizienz. Interventionelle oder operative Verfahren, etwa endovenöse Ablationsverfahren, können den venösen Hochdruck dauerhaft senken. Studien belegen, dass die Kombination aus Kompression und kausaler venenchirurgischer Therapie die Heilungsraten verbessert und Rezidive reduziert.

Bei den Kompressionssystemen unterscheidet der Autor zwischen klassischen Kurzzugbinden und Mehrkomponentensystemen einerseits sowie medizinisch adaptiven Kompressionssystemen (MAK) andererseits. MAK-Systeme erlauben eine präzise Druckanpassung bei wechselnden Extremitätenumfängen, können nach Einweisung vom Patienten selbst angelegt werden und fördern so die Therapieadhärenz.

Verordnungsrechtlich werden klassische Verbände als Verbandmittel eingeordnet und belasten das Arznei- und Verbandmittelbudget. MAK-Systeme gelten als Hilfsmittel nach § 139 SGB V und werden über den Hilfsmittelbereich abgerechnet. Maßgeblich sind zudem die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA sowie die Vorgaben der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung. Der Autor empfiehlt, medizinische Evidenz, Patientenbedürfnisse und wirtschaftliche Aspekte gleichwertig zu berücksichtigen.

Quelle:
rechtsdepesche.de

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