Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (Reha-KHG-Covid-19-Vereinbarung)
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Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.03.2020 wurden Sonderregelungen zur Entlastung der Krankenhäuser umgesetzt. Mit § 22 Abs. 2 KHG hat der Gesetzgeber die DKG, den GKV-SV und den Verband der Privaten Krankenversicherung (nachfolgend: die Vertragsparteien) damit beauftragt, bis zum 26.04.2020 die Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in § 22 Abs. 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütung, zu vereinbaren. Die Vertragsparteien haben die Verhandlungen frühzeitig aufgenommen und die Vereinbarung am 28.04.2020 mit Gültigkeit ab dem 26.04.2020 abgeschlossen. Darüber hinaus stellen die Vertragsparteien Ausfüllhinweise für die Anlagen zur Verfügung. Es wird darum gebeten, die Anlagen möglichst nicht handschriftlich auszufüllen …
Deutsche Krankenhausgesellschaft
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