Vertraulichkeit im Klinikalltag: Was Pflegekräfte erzählen dürfen – und was nicht
Pflegekräfte unterliegen der Schweigepflicht – auch bei privaten Gesprächen. Persönliche Informationen über Patienten dürfen nicht weitergegeben werden, Verstöße können strafrechtliche Folgen haben. Selbst bei bekannten Straftaten gilt Stillschweigen, es sei denn, eine bevorstehende schwere Tat macht eine Meldung zwingend erforderlich.
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Pflegekräfte tragen Verantwortung – auch beim Thema Vertraulichkeit. Laut § 203 StGB unterliegen sie der Schweigepflicht. Persönliche Informationen über Patienten dürfen weder im Kollegenkreis noch privat weitergegeben werden. Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen haben.
Auch Telefonauskünfte an Angehörige sind ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten verboten. Besondere Vorsicht gilt bei Verdacht auf Straftaten: Bereits begangene Taten müssen verschwiegen werden, geplante schwere Verbrechen wie Mord oder Raub müssen jedoch gemeldet werden.
Die strikte Einhaltung der Schweigepflicht schützt das Vertrauen in das Gesundheitssystem. Kliniken sollten klare Richtlinien aufstellen und Schulungen anbieten, um Unsicherheiten bei den Mitarbeitenden zu vermeiden…
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