Wenn Pflegekräfte im Nachtdienst krank werden

Erkältung, Kreislauf oder Magen-Darm – auch Pflegekräfte sind nicht vor plötzlicher Krankheit geschützt. Wer im Nachtdienst erkrankt, steht jedoch vor besonderen Herausforderungen. Der Artikel erklärt Schritt für Schritt, was zu tun ist, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und warum eine korrekte Krankmeldung nicht nur Pflicht, sondern auch Schutz für alle Beteiligten ist.

9. Juli 2025
  • Personal
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Wer im Nachtdienst plötzlich erkrankt, steht als Pflegefachkraft vor einer belastenden Situation. Die gesundheitliche Beeinträchtigung trifft auf organisatorische Pflichten. Entscheidend ist eine klare, rechtssichere Handlungskette. Sobald die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss die direkte Leitung informiert werden ob telefonisch oder persönlich. Dies dient nicht nur der Personalplanung, sondern auch der rechtlichen Absicherung der erkrankten Person.

Ein ärztliches Attest ist verpflichtend, sofern die Erkrankung über den aktuellen Dienst hinaus andauert oder laut Dienstanweisung sofortige Vorlage verlangt wird. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt mit dem Moment der Meldung. Pflegekräfte dürfen ihren Dienst nicht eigenmächtig verlassen. Zunächst muss eine Übergabe organisiert oder ein Ersatz gefunden werden. In kritischen Fällen, bei denen medizinische Hilfe notwendig ist, kann der:die Arbeitgeber:in auch einen Krankentransport veranlassen.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz schützt Beschäftigte vor finanziellen Nachteilen. Für den Rest der Schicht besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern die Erkrankung attestiert ist. Die Krankmeldung muss spätestens am Folgetag erfolgen, idealerweise schriftlich an die Personalabteilung.

Besondere Aufmerksamkeit gilt der Fürsorgepflicht der Einrichtung. Ein krankheitsbedingter Dienstabbruch darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, wenn korrekt gehandelt wurde. Sensible Kommunikation und Dokumentation sind dabei essenziell.

Quelle:

rechtsdepesche.de


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