Wer hat Vorfahrt: AOP-Katalog oder Hybrid-DRG?
Kaysers Consilium weist darauf hin, dass mehrere rechtliche Regelungen darauf hindeuten, dass Leistungen, die einer Hybrid-DRG zugeordnet sind, zwingend über § 115f SGB V abzurechnen sind. In diesen Fällen tritt der AOP-Katalog zurück…
- MD
Die Einführung der Hybrid-DRG nach § 115f SGB V sorgt weiterhin für Unsicherheiten bei der Abrechnung ambulanter Operationen. Im Fokus steht die Frage, ob Leistungen aus dem AOP-Katalog vorrangig abzurechnen sind oder ob die Zuordnung zu einer Hybrid-DRG maßgeblich ist. Der Gesetzestext sieht vor, dass bestimmte OPS-Leistungen ausschließlich über die sektorengleiche Vergütung abzurechnen sind.
Nach Angaben aus der Gesetzesbegründung zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ist ein Abrechnungsausschluss gegenüber dem AOP-Katalog ausdrücklich vorgesehen. Ergänzend stellt die Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung klar, dass bei entsprechender Gruppierung eine Abrechnung nach § 115b SGB V ausgeschlossen ist. Damit bestätigen sowohl Gesetzgeber als auch Selbstverwaltung die Vorrangstellung der Hybrid-DRG.
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