Coronaimpfschaden: Zahnärztin erzielt Teilerfolg im Verfahren gegen AstraZeneca
Der Bundesgerichtshof stärkt den Auskunftsanspruch bei möglichen Coronaimpfschäden. Eine Zahnärztin erzielte im Streit mit AstraZeneca einen Teilerfolg. Nun muss das Oberlandesgericht erneut prüfen, ob der Hersteller weitere Informationen offenlegen muss…
- QM
Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit einem solchen Fall zu möglichen Coronaimpfschäden befasst. Klägerin ist eine Zahnärztin, die sich im März 2021 mit dem Impfstoff von AstraZeneca impfen ließ. Kurz danach verlor sie auf einem Ohr ihr Gehör und führt dies auf die Impfung zurück.
Sie verlangt vom Hersteller Schadensersatz, Schmerzensgeld und Auskunft über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Verdachtsfälle zum Impfstoff. Das Landgericht Mainz und das Oberlandesgericht Koblenz hatten die Klage zuvor abgewiesen. Nach ihrer Auffassung hatte die Klägerin einen möglichen Zusammenhang nicht plausibel genug dargelegt.
Der Bundesgerichtshof bewertet die Anforderungen an den Auskunftsanspruch nach § 84a Arzneimittelgesetz anders. Es reicht demnach aus, wenn die vorgetragenen Tatsachen einen Zusammenhang zwischen Arzneimittel und Schaden plausibel erscheinen lassen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dafür nicht nötig.
Damit korrigiert das Gericht die Maßstäbe der Vorinstanzen. Zudem ist der Auskunftsanspruch nicht auf Nebenwirkungen beschränkt, die exakt dem individuellen Krankheitsbild entsprechen.
Das Oberlandesgericht muss nun erneut prüfen, ob AstraZeneca Auskunft zu möglichen Nebenwirkungen und weiteren Erkenntnissen zum Impfstoff geben muss. Ob daraus auch eine Haftung des Herstellers folgt, ist weiter offen. Zusätzliche Informationen könnten die geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedoch stützen.
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