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  • GKV

    Vereinbarung zur Übermittlung von Unterlagen für das Erörterungsverfahren durch die Medizinischen Dienste an die Krankenkassen

    12. Januar 2024

    Vereinbarung nach § 17c Abs. 2b Satz 8 KHG zur Übermittlung der beim Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen durch die Medizinischen Dienste an die Krankenkassen zur Durchführung der Erörterung und für eine gerichtliche Prüfung der Abrechnung (eUMD-VB) vom 04.12.2023

    Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Prüfung von Krankenhausabrechnungen ist in § 17c Abs. 2b Satz 8 KHG geregelt. Danach haben der GKV-Spitzenverband und der MD Bund das Verfahren einvernehmlich zu regeln. Die Parteien haben sich darauf verständigt, ein gemeinsames Kommunikationsportal zu nutzen, das von den MD betrieben wird. Das Portal soll ab dem 01.07.2024 für den Datenaustausch zur Verfügung stehen. Die Krankenkassen können sich ab dem 01.04.2024 dafür registrieren.

    Diese Regelung steht im Zusammenhang mit einer geplanten Änderung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), mit der die Zuständigkeit für die Übermittlung von Unterlagen im Erprobungsverfahren geklärt werden soll. Bisher waren die Krankenhäuser für die Übersendung der Unterlagen an die Krankenkassen verantwortlich. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat jedoch angekündigt, dass sie diese Praxis zum 01.01.2024 aufgeben wird und die MD die Lieferpflicht übernehmen sollen. Dies erfordert eine Übergangslösung, bis das Kommunikationsportal ab dem 01.07.2024 bundesweit zur Verfügung steht...

    Quelle: gkv-spitzenverband.de
  • Welche neuen Regeln gibt die Prüfverfahrensvereinbarung vor?

    30. März 2023

    kma-Podcast „Die Paragraphenreiter

    In der aktuellen Podcast-Folge steht die neue Prüfverfahrensvereinbarung im Mittelpunkt. Welche Regeln und Fristen gelten beim Rechnungsprüfungsverfahren zwischen Medizinischem Dienst und Kliniken? Frank Sarangi und Vera Keisers haben die Antworten...

  • DGfM

    Die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) und ihre Folgen – erste Erfahrungen

    3. Februar 2023

    KU Gesundheitsmanagement 2/2023

    Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) gilt in der aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2022, sodass auf die Erfahrungen der letzten zwölf Monate zurückgeblickt werden kann. Wie bei diversen gesetzlichen Regelungen in den letzten Jahren ist auch hier vieles juristisch nicht bis ins Detail geklärt. Aus diesem Grund werden hier zahlreiche Hinweise seitens der Mitglieder der DGfM aufgearbeitet...

    Quelle: medizincontroller.de
  • PrüfvV 2022 (Prüfverfahrensvereinbarung)

    13. September 2022

    Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), wurde im Juni 2021 durch die Bundesschiedsstelle festgesetzt und regelt die Prüfung von Krankenhausabrechnungen. Die Vereinbarung beinhaltet auch Regelungen über das mit der MDK-Reform eingeführte einzelfallbezogenen Erörterungsverfahren. Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2022 findet ihre Anwendung für alle Patient:innen, die ab dem 1. Januar 2022 aufgenommen werden.

    Nachfolgend geben wir einen aktualisierten Überblick zur Diskussion um die Inhalte der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) 2022:

    Quelle: medinfoweb.de MIW
  • Prüfverfahrensvereinbarung: Große Herausforderungen für Krankenhäuser

    13. September 2022

    Zum 1. Januar 2022 ist die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2022) in Kraft getreten. Krankenhäuser müssen sie für alle Patientinnen und Patienten anwenden, die sie seit dem 1. Januar 2022 stationär aufnehmen.

    Einige der neuen Regelungen bringen für Krankenhäuser neue Herausforderungen mit sich:

    • das Rechnungskorrekturverbot und
    • das erstmals verbindlich eingeführte Erörterungsverfahren (EV).

    Mit der Einführung des Erörterungsverfahrens wird die Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Paragraph 17c Abs. 2, Abs. 2b) umgesetzt: Vor einer gerichtlichen Überprüfung einer Krankenhausabrechnung ist die Rechtmäßigkeit der Abrechnung einzelfallbezogen zwischen Krankenkasse und Klinik zu erörtern. Dieses Erörterungsverfahren ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage. „Wurde das Erörterungsverfahren nicht durchgeführt, kann das Krankenhaus keine Klage einreichen oder Gerichte können eine eingereichte Klage als unzulässig abweisen“, erklärt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Sowohl das Prüfverfahren als auch das Erörterungsverfahren folgt laut Prüfverfahrensvereinbarung strengen Formalien und Ausschlussfristen. „Krankenhäuser können sich wappnen, um Fristen einzuhalten und die gestiegenen Anforderungen zu bewältigen“, sagt Groove...

    Quelle: ecovis.com
  • Rechnungsprüfungen im Krankenhaus - Version 2022: MD-Management für Einsteiger und Fortgeschrittene

    W. Kohlhammer GmbH
    10. Juni 2022 03:00 Uhr

    Rechnungsprüfungen im Krankenhaus - Version 2022: MD-Management für Einsteiger und Fortgeschrittene

    • W. Kohlhammer GmbH
    • ISBN-13: 978-3170419483
    • ISBN-10: 317041948X
    • 1. Edition
    • 153 Seiten
    • Erscheinungsjahr 2022
    49,00 €

    Die Einführung des G-DRG-Systems in der Bundesrepublik Deutschland hat die Entstehung einer völlig neuen Berufsgruppe begründet: die Medizincontroller. Die Aufgaben dieser Berufsgruppe sind vielschichtig, wobei zwei Zuständigkeiten eine besondere Bedeutung haben: die Fallkodierung/-abrechnung und die Bearbeitung von Rechnungsprüfungen durch die Krankenkassen. In die Version 2022 sind zahlreiche aktualisierte Informationen und praktische Hinweise für das MD-Management im Krankenhaus eingeflossen: Änderungen im Prüfverhalten der Kassen durch das MDK-Reformgesetz, die im Juni 2021 veröffentlichte neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), die Strukturprüfungsrichtlinie des Medizinischen Dienstes sowie weitere Entwicklungen der Rechtsprechung.

  • KMA

    Welche neuen Regeln gibt die Prüfverfahrensvereinbarung 2022 vor?

    3. Mai 2022

    Podcast „Die Paragraphenreiter“

    In der aktuellen Podcast-Folge steht die neue Prüfverfahrensvereinbarung im Mittelpunkt. Welche Regeln und Fristen gelten beim Rechnungsprüfungsverfahren zwischen Medizinischem Dienst und Kliniken? Frank Sarangi und Vera Keisers haben die Antworten...

    Quelle: kma-online.de
  • DKG

    Prüfverfahrensvereinbarung: Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung vom 20.12.2021

    1. April 2022

    Aufgrund der steigenden COVID-19-lnzidenzen vereinbaren GKV-Spitzenverband und DKG folgende Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung vom 20.12.2021 zur PrüfvV vom 22.06.2021. Durch eine Verlängerung der Unterlagenübermittlungsfrist sollen die Krankenhäuser entlastet werden...

    Quelle: dkgev.de
  • DGfM

    Die neue Prüfverfahrensvereinbarung 2022 – und es kommt doch schlimmer!

    26. November 2021

    Bürokratiewahn und kein Ende

    „Es drängt sich in den letzten Jahren der Verdacht auf, dass in den entsprechenden Gremien zur Weiterentwicklung von Verfahren und Gesetzen im deutschen Gesundheitswesen niemand mehr mit Praxisbezug mitarbeitet!“ ...

    Quelle: medizincontroller.de
  • Die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV): Das ändert sich für Chefärzte und Krankenhäuser

    25. November 2021

    Zum 01.01.2022 tritt die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) in Kraft. (online unter iww.de/s5649. Da der GKV-Spitzenverband und die DKG als Vertragspartner sich nicht einigen konnten, wurde die PrüfvV durch Beschluss der Schiedsstelle vom 22.06.2021 festgesetzt. Betroffen sind u. a. auch die Chefärzte, die für die Abrechnung der Krankenhausleistungen in ihren Abteilungen verantwortlich sind ...

    Quelle: iww.de
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